Bruchteileigentum

Bruchteileigentum
Miteigentum.

Lexikon der Economics. 2013.

Игры ⚽ Нужно сделать НИР?

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Miteigentum — 1. Bruchteileigentum: ⇡ Eigentum mehrerer an einer Sache (§§ 1008–1011 BGB). Das Rechtsverhältnis der Miteigentümer untereinander richtet sich nach den Vorschriften über die ⇡ Gemeinschaft. Jeder Miteigentümer kann Aufhebung der Gemeinschaft, bei …   Lexikon der Economics

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”