- Bruchteileigentum
- ⇡ Miteigentum.
Lexikon der Economics. 2013.
Lexikon der Economics. 2013.
Miteigentum — 1. Bruchteileigentum: ⇡ Eigentum mehrerer an einer Sache (§§ 1008–1011 BGB). Das Rechtsverhältnis der Miteigentümer untereinander richtet sich nach den Vorschriften über die ⇡ Gemeinschaft. Jeder Miteigentümer kann Aufhebung der Gemeinschaft, bei … Lexikon der Economics